Photovoltaik Förderung 2024 - 2025
Seit 1. Januar 2024 wird die MwSt. auf 0% für die Investition in eine PV-Anlage gesenkt, wenn die PV-Anlage
- eine Leistung von nicht mehr als 35 kWp erreicht, und
- auf einem Gebäude oder in der Nähe des Gebäudes (auf Gebäude oder Bauwerk des selben Grundstücks, bspw. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun), angebracht wird, das
- dem Wohnzweck dient, oder
- von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt wird, oder
- von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt wird, und
- keine Förderung über das EAG umgesetzt wurde (bzw. kein offenes Förderansuchen besteht).
Die MwSt.-Senkung ist zeitlich von 1.1.2024 bis 31.12.2025 begrenzt
Gemäß § 28 Abs. 62 Umsatzsteuergesetz 1994 entfällt ab dem 1. Januar 2024 für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen die Umsatzsteuer vollständig. Diese sogenannte "echte Umsatzsteuerbefreiung" oder "Nullsteuersatz" gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Die Engpassleistung der PV-Anlage darf insgesamt nicht mehr als 35 kWp betragen, und die Anlage muss auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben werden. Zudem darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt worden sein.
Diese Regelung ist zeitlich begrenzt und gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von PV-Modulen bis zum 31. Dezember 2025. Es ist wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Verfügungsmachtserlangung oder der vollständigen Installation der Module entscheidend ist, je nachdem, ob die Module einzeln oder im Rahmen einer Werklieferung erworben werden.
Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für PV-Module, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, erworben, eingeführt oder installiert werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Nullsteuersatz für alle Nutzungstypen von PV-Anlagen gilt, einschließlich Voll- und Überschusseinspeisern sowie dem sogenannten Inselbetrieb gemäß dem Photovoltaikerlass.
Einkommenssteuer bei Einspeisung:
Einkommensteuerbefreit sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen, wenn die Anlage folgende Grenzen nicht überschreitet:
Engpassleistung bis 35 kWp und Anschlussleistung bis 25 kWp (die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung).
Weiterführende Informationen:
https://www.energieforumoesterreich.at/post/pv-anlagen-so-sieht-die-forderung-ab-2024-aus
https://www.e-control.at/de/marktteilnehmer/oeko-energie/marktpreis
https://www.burgenland.at/themen/bauen/wohnen/energie-neu/photovoltaik-und-speicheranlagen/