🌞 Photovoltaik Förderung: Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung
Die wichtigsten Kriterien sind:
1. Leistungsgrenze von 35 kWp: Die Engpassleistung der PV-Anlage darf insgesamt nicht mehr als 35 Kilowatt Peak (kWp) betragen.
2. Standort der Anlage: Die PV-Anlage muss entweder auf einem Gebäude installiert sein oder in dessen unmittelbarer Nähe platziert werden. Dies schließt Gebäude ein, die dem Wohnzweck dienen, öffentliche Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, oder Einrichtungen von gemeinnützigen Organisationen und religiösen Gemeinschaften.
3. Keine vorherige Förderung: Es darf kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt worden sein.
Die Nullsteuerregelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von PV-Modulen bis zum 31. Dezember 2025. Es ist wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Verfügungsmachtserlangung oder der vollständigen Installation der Module entscheidend ist.
Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für PV-Module, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, erworben, eingeführt oder installiert werden. Diese Regelung ist nicht nur auf bestimmte Arten von PV-Anlagen beschränkt, sondern gilt für alle Nutzungstypen, einschließlich Voll- und Überschusseinspeisern sowie dem Inselbetrieb.
Einkommensteuerbefreiung
Des Weiteren sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen einkommensteuerbefreit, sofern die Anlage die oben genannten Grenzen einhält. Diese Grenzen umfassen eine Engpassleistung bis 35 kWp und eine Anschlussleistung bis 25 kWp.
Weitere Informationen unter https://www.leithaland.at/infos/energiesprechtage/pv-forderung